Verein und Statuten


Der Vere­in Biel­er Gespräche organ­isiert die gle­ich­namige lit­er­arische Ver­anstal­tung, die immer zu Beginn des Jahres in Biel stattfind­et.

Während zwei Tagen tre­f­fen sich im Lit­er­a­turin­sti­tut Biel Schreiben­de aus den ver­schiede­nen Sprachre­gio­nen der Schweiz und den angrenzenden Ländern, um in ein­er Rei­he von Ate­liers über Texte und Übersetzungen zu diskutieren.

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Statuten

Artikel 1:   Name und Sitz des Vereins

Unter dem Namen “Verein Bieler Gespräche” (nachstehend “Verein” genannt) besteht ein gemeinnütziger Verein, dessen rechtliche Grundlagen auf den vorliegenden Statuten und den Artikeln 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches beruhen. Der Verein wurde am 19. April 2010 in Zürich gegründet und hat seinen offiziellen Sitz am Wohnort der/des Präsidentin/en.

Artikel 2:    Zweck

Zweck des Vereins ist die Durchführung der jährlich stattfindenden „Bieler Gespräche“, die Autorinnen und Autoren literarischer Texte (im Original oder in der Übersetzung) einen besonderen Rahmen zur gemeinsamen Beschäftigung mit ihren Texten und zum Austausch mit anderen Autorinnen und Autoren bieten.

Artikel 3:   Ressourcen und Finanzen

3.1   Ressourcen

Die Ressourcen des Vereins bestehen aus:

  • den Mitgliedsbeiträgen;
  • öffentlichen und privaten Zuwendungen;
  • Spenden, Schenkungen und Legaten;
  • Einnahmen aus den Aktivitäten des Vereins.

3.2   Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr des Vereins beginnt am 1. September und endet am 31. August des betreffenden Kalenderjahres.

3.3   Haftung

Die Verpflichtungen des Vereins sind durch das Vereinsvermögen gedeckt. Davon ausgenommen ist die persönliche Haftung einzelner Mitglieder.

Artikel 4:    Mitglieder

4.1   Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die den Zweck des Vereins unterstützen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

4.2   Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder verpflichten sich – sofern der Vorstand keine Befreiung gewährt – den von der Generalversammlung beschlossenen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitglieder des Vorstands sind von der Zahlung befreit, können aber einen freiwilligen Beitrag leisten.

4.3   Rücktritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft wird aufgehoben:

  1. a) durch Rücktritt, der dem Vorstand jederzeit schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden kann. Der Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres bleibt fällig.
  2. b) durch Ausschluss aus „triftigen Gründen“, insbesondere durch Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge in zwei aufeinander folgenden Jahren. Der Ausschluss liegt im Ermessen des Vorstands. Die betroffene Person kann auf der Generalversammlung gegen den Entscheid Berufung einlegen.
  3. c) bei natürlichen Personen im Todesfall; bei juristischen Personen mit der Auflösung der jeweiligen Organisation.

Artikel 5:  Organe

Vereinsorgane sind:

  • die Generalversammlung;
  • der Vorstand;
  • die/der RechnungsprüferIn.

5.1   Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die höchste Instanz des Vereins.

5.1.1   Zusammensetzung

Die Generalversammlung umfasst alle Vereinsmitglieder.

5.1.2   Zuständigkeiten

Die Generalversammlung ist zuständig für:

  • die Annahme und Änderung der Statuten;
  • die Genehmigung der Berichte und Konten;
  • die Wahl des Vorstands und der/des RechnungsprüferIn;
  • die Entlastung des Vorstands und der/des RechnungsprüferIn;
  • die Festlegung des Mitgliedsbeitrags;
  • Stellungnahmen zum Programm und zur Arbeitsweise des Vereins;
  • die Auflösung des Vereins und die Übertragung des eventuell vorhandenen Vereinsvermögens auf eine andere Institution mit ähnlichen Zwecken.

Die Generalversammlung kann sich mit allen Angelegenheiten befassen, die sie nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen hat.

5.1.3 Einberufung

Die Ordentliche Generalversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen, der die Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen bekannt gibt.

Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder mit einem schriftlichen Antrag an den Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist dann verpflichtet, eine ausserordentliche Generalversammlung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen einzuberufen.

Der Vorstand ist verpflichtet, jeden Antrag eines Mitglieds, der mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich eingereicht wurde, auf die Tagesordnung der Generalversammlung zu setzen.

5.1.4  Beschlüsse

Die Generalversammlung beschliesst mit rechtsgültiger Wirkung, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichstand gibt die Stimme der/des PräsidentIn den Ausschlag.

Die Auflösung des Vereins und die Änderung der Statuten kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle von Stimmenthaltungen oder ungültigen Stimmen kann die/der PräsidentIn entscheiden, ob diese Stimmen als Nein-Stimmen zu zählen sind.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag der/des PräsidentIn und sofern nicht eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder Einwände erhebt, können sie auch durch Konsensbeschluss erfolgen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern können Entscheide in geheimer Abstimmung gefällt werden.

Abwesende Mitglieder haben die Möglichkeit, einem anwesenden Vereinsmitglied eine schriftliche Vollmacht zu erteilen. Die/der Bevollmächtigte darf jedoch nicht über mehr als zwei Vollmachten verfügen.

5.2   Vorstand

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus und setzt diese um. Er leitet den Verein und ergreift alle erforderlichen Massnahmen zur Erfüllung des Vereinzwecks.

5.2.1  Zusammensetzung und Reglement

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern (PräsidentIn, VizepräsidentIn, KassierIn), die von der Generalversammlung für ein Jahr ernannt werden, wobei auf eine ausgewogene Vertretung der Schweizer Sprachen und Regionen sowie auf persönliche Profile geachtet wird. Im Falle einer Vakanz während der laufenden Amtszeit kann der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung durch Kooptation ergänzt werden.

Die Mitglieder des Vorstands können wiedergewählt werden. Sie haben Anspruch auf Rückerstattung ihrer Spesen.

Der Vorstand entscheidet selbst über seine interne Aufgabenverteilung. Wird das Amt der/des PräsidentIn vakant, tritt die/der VizepräsidentIn oder ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten Generalversammlung die Nachfolge an.

5.2.2   Zuständigkeiten

Der Vorstand ist zuständig für:

  • Massnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks;
  • die Einberufung ordentlicher und ausserordentlicher Generalversammlungen;
  • Entscheidungen über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
  • Anwendung und Befolgung der Statuten, Erstellung des Reglements und Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • die Buchhaltung des Vereins;
  • Anstellung und Entlassung entlohnter oder ehrenamtliche MitarbeiterInnen. Er kann Personen innerhalb oder ausserhalb des Vereins mit zeitlich begrenzten Mandaten betrauen.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

5.2.3  Sitzungen

Der Vorstand tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

5.2.4  Beschlüsse

Der Vorstand beschliesst mit rechtsgültiger Wirkung, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Er trifft seine Entscheidungen im Konsens. Wenn kein Konsens zustande kommt, bestimmt die/der PräsidentIn die Art und Weise der Entscheidungsfindung.

5.2.5  Unterschriften

Rechtsgültig ist die Kollektivunterschrift der/des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitglieds.

5.3   Rechnungsprüfung

Die Generalversammlung wählt jedes Jahr eine oder zwei natürliche Personen oder eine Firma als Revisionsstelle. Die RechnungsprüferInnen können ohne Begrenzung der Anzahl ihrer Mandate wiedergewählt werden. Sie prüfen die Vereinsfinanzen und verfassen einen Bericht zuhanden der Generalversammlung.

Artikel 6:  Auflösung

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Das eventuelle Vereinsvermögen ist einer gemeinnützigen Institution mit ähnlichen Zielen zu übertragen.

Artikel 7:   Schlussbestimmungen

Über Angelegenheiten, zu denen die vorliegenden Statuten keine Bestimmungen enthalten, entscheidet das Schweizerische Zivilgesetzbuch.

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Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20.09.2020 in Olten verabschiedet. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen alle früheren Versionen.

Die Mitglieder des Vorstands: Valentin Decoppet (Präsident), Tobias Lambrecht, Leïla Pellet (Vizepräsidentin), Noè Albergati (Kassier), Natalia Proserpi, Yves Raeber, Lucie Tardin, Eva Marzi, Gilles D’Andrès, Marina Galli, Adrian Brauneis.

Zürich, 19.04.2010, Anna Allen­bach Wol­fram Mal­te Fues, Elis­a­beth Wan­del­er-Deck, Anicée Willem­in

Bellinzona, 14.09.2013, Bruno Blume, Sophie Delaloye, Camille Luscher, Mon­i­ca Schwenk, Gabriel­la Sol­din

Zürich, 25.10.2015, Bruno Blume, Car­lot­ta Jaquin­ta, Camille Luscher, Sán­dor Maraz­za, Christoph Roe­ber, Andrea Stein­auer, Char­lène Tardy

Olten 20.09.2020, Valentin Decoppet, Anja Delz, Sara Groisman, Sabine Haupt, Marie Houriet, Tobias Lambrecht, Alexandre Lecoultre, Sandor Marazza, Roger Monnerat, Yves Raeber, Andrea Steinauer.

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